Anlegerrechte Österreich


Für uns steht die Zufriedenheit unserer Anleger an erster Stelle. Daher ist es uns wichtig, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Kritik zu äußern. Aufgrund dessen hat die Flossbach von Storch Invest S.A. für alle ihre Fondsanleger eine Beschwerdestelle eingerichtet, an welche Sie sich wenden können, für den Fall, dass Sie sich beschweren oder Kritik äußern möchten.

Anleger können ihre Beschwerden in der jeweiligen Amtssprache bzw. den jeweiligen Amtssprachen ihres Mitgliedstaates einreichen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen oder Beschwerde postalisch oder per E-Mail an folgende Adresse wenden:

Postanschrift:
Flossbach von Storch Invest S.A.
- Beschwerdemanagement -
2, rue Jean Monnet
L-2180 Luxemburg
Luxembourg
E-Mail: beschwerde@fvsinvest.lu

Weitere Informationen finden Sie in dem Dokument „Informationen zum Beschwerdeverfahren für Anleger“ unter www.fvsinvest.lu

 

Rechte der Anleger bestehen im Hinblick auf direkt vom Anleger wahrnehmbare Rechte im Sinne von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle/Depotbank oder Unterverwahrstellen wegen schuldhafter Verletzung der diesen jeweils obliegenden Pflichten.

Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Anlegern werden durch eine Übertragung von Aufgaben bzw. Unterbeauftragungen/Subdelegation an Dritte nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet für das Verhalten dieser Dritten wie für eigenes Verhalten.

Die Haftung der Verwahrstelle für Instrumente, die für Fonds verwahrt werden, bleibt bei einer Übertragung an eine Unterverwahrstelle unberührt, es sei denn, es liegt eine gesetzlich zulässige Haftungsbefreiung vor.

Allgemeine Informationen zum Verhältnis Anteilinhaber und Investmentfonds

1. Vertragsbeziehung (Investmentvertrag zwischen Anteilinhaber und Verwaltungsgesellschaft)

Als Sondervermögen ist das Fondsvermögen von jenem der Gesellschaft strikt getrennt und so vor sämtlichen Ansprüchen gegen diese geschützt.

Der zwischen Anteilinhaber und Verwaltungsgesellschaft abgeschlossene Investmentvertrag wird nach überwiegender österreichischer Rechtsauffassung als Auftragsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) qualifiziert. Er verpflichtet die Verwaltungsgesellschaft, das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Fondsvermögen zu verwalten und die dazu erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat dabei stets im Interesse der Anteilinhaber vorzugehen.

Die Verwaltungsgesellschaft schuldet keinen Erfolg (etwa eine bestimmte Performance des Fondsvermögens), sondern die Verwaltung des Fondsvermögens unter Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im eigenen Namen und auf Rechnung der Anteilinhaber. Verfügungen über das Fondsvermögen darf grundsätzlich ausschließlich die Verwaltungsgesellschaft tätigen. Sie hat sich dabei an die insbesondere durch Gesetz und Fondsbestimmungen vorgegebenen Anlagegrenzen und Vorgaben zu halten.

Die Verwaltungsgesellschaft ist ferner verpflichtet, den Anteilinhabern gegen Zahlung des Ausgabepreises die Stellung als Miteigentümer zu verschaffen, wobei diese Aufgabe an die Depotbank übertragen wurde. Die Anteilinhaber sind im Gegenzug insbesondere zur Zahlung des Ausgabepreises, gegebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsgebühr an die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet.

2. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft als vereinbart. Der für Verbraucher geltende Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Hat der Anleger im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (allgemeiner Gerichtsstand), so ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft.

Verbraucher sind natürliche Personen, für die der Erwerb von Anteilen des Fonds nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, die also zu Privatzwecken handeln (vgl. § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)).

3. Miteigentumsrecht

Die Anteilinhaber sind entsprechend der Anzahl ihrer Fondsanteile Miteigentümer an den Vermögenswerten des Fonds. Jeder Fondsanteil repräsentiert somit ein dingliches Recht, nämlich ein Miteigentumsrecht, am Fondsvermögen. Fondsanteile werden grundsätzlich in unbegrenzter Anzahl ausgegeben.

4. Rückgaberecht

Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages verlangen, wobei diese zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags, zurückzunehmen sind.

5. Informationsrechte

Die Anteilinhaber sind berechtigt, auf ihr Verlangen Informationen über die Anlagegrenzen des Fonds, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen von der Verwaltungsgesellschaft zu erhalten.

6. Schadenersatzansprüche

Neben den unmittelbaren Ansprüchen und Rechten der Anleger aus dem Investmentvertrag bzw. ihrer Stellung als Miteigentümer kommen sekundäre vertragliche Ansprüche (wie Schadenersatzansprüche) gegenüber der Verwaltungsgesellschaft wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Pflichten in Betracht. Diese richten sich nach allgemeinem Zivilrecht.

7. Durchsetzung von Rechten

Zur Durchsetzung ihrer Rechte können die Anleger auch den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bestreiten.

Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Gebiet der Republik Österreich richtet sich danach, in welchem Land das Urteil erlassen wurde.

In Österreich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder EuGVO) anwendbar. Urteile, die von gemäß EuGVVO zuständigen Gerichten erlassen wurden, werden in Österreich anerkannt und vollstreckt.

Weiters gilt in Österreich die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (idgF). Im Ursprungsland als gemäß dieser Verordnung als vollstreckbar erklärte Titel werden in Österreich ohne weitere Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vollstreckt.

Darüber hinaus kommen andere europäische Rechtsakte als Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Österreich in Betracht.

Im Übrigen ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich in einem Verfahren nach nationalem Recht festzustellen.